AGB

Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für alle Aufträge, die der Firma „the bad influence“ bzw. Sascha Swiercz erteilt werden. „the bad influence“ umfasst alle Mitarbeiter von Sascha Swiercz, Freelancer und Sonstigen, im Namen von the bad influence oder Sascha Swiercz handelnden und arbeitenden Personen. Des Weiteren betrifft es alle Personen, die von Sascha Swiercz vertreten werden. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
  2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von the bad influence hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, GIF-Animationen usw.).
  3. Alle in Präsentationen, Konzepten, E-Mails oder Telefonaten dokumentierten und gezeigten Gedanken, sowie Vorschläge, sind geistiges Eigentum von the bad influence bzw. Sascha Swiercz und unterliegen den geltenden Urheberrechtsgesetzen. Die umautorisierte Nutzung, die ganze oder teilweise Vervielfältigung, sowie jede Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich nicht gestattet.
  4. Der Auftrag wird in schriftlicher, mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form durch die Annahme des Angebots erteilt. the bad influence wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. the bad influence ist befugt, den Auftrag zum Teil durch Dritte (Labore, Druckereien, Produktionspartner) ausführen zu lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anweisungen trifft, ist the bad influence hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.

 

2  Urheberrecht

  1. the bad influence steht das Urheberrecht an den Lichtbildern und kreierten Konzepten nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Die von the bad influence hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
  3. Überträgt die the bad influence Nutzungsrechte an ihren Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an the bad influence.
  5. Der Besteller eines Bildes i.S. von §60 des UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. §60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
  6. The bad influence ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, die im Rahmen des Auftrages hergestellten Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 2 UrhG zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt The bad influence seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbilder zu Werbezwecken auf Websites und Social Media Profilen (Linkedin, Facebook, Instagram, TikTok, YouTube usw.) von The bad influence und dazugehörigen Creator Profilen. Der Auftraggeber versichert, dass die auf den Lichtbildern abgebildeten Personen in die Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbilder durch The bad influence zu den vorgenannten Zwecken und Medien eingewilligt haben. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf einem Fehlen dieser Einwilligung beruhen, wird The bad influence durch den Auftraggeber von der Haftung vollumfänglich freigestellt.
  7. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist The bad influence – sofern nichts Anderes vereinbart wurde – als Urheber jeden Lichtbildes zu nennen. Dies gilt insbesondere für Lichtbilderzeugnisse im Online-, Print- und Social Media Bereich. The bad influence ist in der Bildbeschreibung des jeweiligen Postings wie folgt zu nennen und zu verlinken: Foto: Name des Fotografen / The bad influence. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die The bad influence zum Schadensersatz.
  8. Die Negative und Rohdaten verbleiben bei The bad influence. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

 

3  Vergütung/ Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modelhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen.
  2. Von The bad influence beauftragte Freelancer, Models, Bildbearbeiter etc. fallen unter Umständen Kosten der gesetzlichen Künstlersozialversicherung (KSV) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG §§24/25 an. Die Künstlersozialabgabe (KSA) richtet sich nach dem Netto-Honorar und wird von der KSV jährlich festgesetzt. Der Auftraggeber trägt diese Abgabe, die durch The bad influence abgeführt werden muss.
  3. The bad influence behält sich vor, eine Vorkasse von 100% der im Angebot bestätigten Summe 7 (in Worten: sieben) Tage vor Auftragsbeginn einzufordern, wenn dies produktionstechnische Gründe (Kosten für Kreation, Vorkasse für Produktionspartner, Reisekosten, Location-Miete etc.) erfordern.
  4. Das auf der Rechnung ausgewiesene Honorar ist sofort ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, sobald er das fällige Honorar nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang/Erhalt der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung begleicht. The bad influence behält sich vor, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
  5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die gelieferten Lichtbilder und kreativen Erzeugnisse Eigentum von The bad influence.
  6. Hat der Auftraggeber der The bad influence keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. The bad influence behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

4  Haftung

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet The bad influence für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. The bad influence haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet The bad influence – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist die Aufbewahrung digitaler Dateien nicht Teil des Auftrags. The bad influence ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dennoch aufbewahrte Negative/Rohdaten nach zwei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. 
  3. The bad influence haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Foto- oder Speichermaterials. 
  4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. 
  5. Der Auftraggeber stellt The bad influence gegenüber allen Ansprüchen Dritter frei, die sich durch eine Verletzung der Informationspflichten nach Art. 13-15 DSGVO im Rahmen der Veranstaltung oder des Auftrags durch den Veranstalter ergeben. 
  6. Die Organisation, Terminplanung, Vergabe und Ausführung von Buchungen erfolgt mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Unfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen, höhere Gewalt, The bad influence zum vereinbarten Termin der Produktion nicht oder verspätet erscheinen, wird keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen. Sollte es aufgrund höherer Gewalt oder Krankheit zum Ausfall kommen, bemüht sich The bad influence (soweit vom Kunden erwünscht) jedoch bestmöglich um Ersatz. Ein Anspruch darauf, dass ein Ersatz gefunden werden kann, besteht nicht. Die bis dahin geleisteten (An-)Zahlungen werden dem Auftraggeber unmittelbar erstattet. Für Mehrkosten, die durch Buchung Dritter (Fotografen, Kameraleute etc.) entstehen, wird nicht gehaftet.

 

5  Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen an The bad influence übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist The bad influence berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

6  Leistungsstörung, Ausfallhonorar

  1. Überlässt The bad influence dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann The bad influence, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. Das Selbe gilt, wenn The bad influence dem Auftraggeber die Lichtbilder auf einem Speichermedium überlässt. 
  2. Überlässt The bad influence dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder, innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann The bad influence eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann The bad influence Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten. 
  3. Werden die für die Durchführung des Auftrages schriftlich oder mündlich vereinbarten Anforderungen/Rahmenbedingungen wie z.B. Produktionscontainer, Highspeed WIFI-Verbindung, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Assistenten/Schauspieler/Models/Freelancer, Akkreditierungsanforderungen (Access All Areas), Durchfahrtsgenehmigungen nicht eingehalten bzw. zur Verfügung gestellt, behält sich The bad influence vor, den Auftrag nicht durchzuführen. Der im Angebot bestätigte Leistungsumfang wird in jedem Fall von The bad influence berechnet. 
  4. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die The bad influence nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar von The bad influence und den von The bad influence beauftragten Erfüllungsgehilfen entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält The bad influence auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass The bad influence kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann The bad influence auch Schadensersatzansprüche geltend machen. 
  5. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von The bad influence bestätigt worden sind. The bad influence haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
  6. Falls der Auftraggeber die Produktion bis 14 Tage vor Auftragsbeginn widerruft, kann The bad influence einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 50% der Leistung geltend machen. Erfolgt ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen vor Auftragsbeginn, behält sich The bad influence vor, den vollen Umfang der Leistung in Rechnung zu stellen.

 

7  Datenschutz 

  1. Der Auftraggeber und The bad influence verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nur in dem Umfang zugänglich zu machen, wie dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Verträge. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftrages.
  2. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. The bad influence verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. 
  3. Löschung bzw. Sperrung der Daten: The bad influence hält sich an die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Es werden personenbezogene Daten daher nur so lange wie nötig oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen vielfältigen Speicherfristen vorsehen. Nach Fortfall des jeweiligen Zweckes bzw. Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht. 
  4. Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperre, Löschung und Widerspruch: Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Auskunft über seine bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Ebenso hat der Auftraggeber das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder, abgesehen von der vorgeschriebenen Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung, Löschung seiner personenbezogenen Daten. Der Auftraggeber kann sich diesbezüglich an den Datenschutzbeauftragten (datenschutz@cd-m.de) von The bad influence wenden. 
  5. Damit eine Sperre von Daten jederzeit berücksichtigt werden kann, müssen diese Daten zu Kontrollzwecken in einer Sperrdatei vorgehalten werden. Der Auftraggeber kann auch die Löschung der Daten verlangen, soweit keine gesetzliche Archivierungsverpflichtung besteht. Soweit eine solche Verpflichtung besteht, sperren wir jene Daten auf Wunsch. 
  6. Der Auftraggeber kann Änderungen oder den Widerruf einer Einwilligung durch eine entsprechende Mitteilung an The bad influence mit Wirkung für die Zukunft vornehmen. 
  7. Änderung unserer Datenschutzbestimmungen: The bad influence behält sich vor, die Datenschutzerklärung gelegentlich anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Bei erneuter Kommunikation, erneuten Angeboten, Verhandlungen und Aufträgen gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

 

8  Digitale Fotografie

  1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder von The bad influence auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von The bad influence. 
  2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

 

9  Bildbearbeitung/ Postproduktion 

  1. Die Bearbeitung von Lichtbildern, Videoerzeugnissen oder Kreativkonzepten von The bad influence und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung von The bad influence. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. 
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Urhebers (The bad influence) mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. 
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und The bad influence als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 
  4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, The bad influence mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt The bad influence von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen. 
  5. Nach Ablieferung hat der Auftraggeber die erbrachten Leistungen unverzüglich auf Mängel zu prüfen und schriftlich mitzuteilen (z.B. per E-Mail), welche konkreten Gründe ggf. einer Abnahme entgegenstehen. Die Änderungswünsche müssen konkret, bei Bewegtbild mit Timecode angezeigt werden. Sofern nichts anders schriftlich festgehalten wurde, wird dem Auftraggeber pro Content Piece je eine Änderungsschleife eingeräumt. In der kostenfreien Änderungsschleife sind die Änderung von einzelnen (maximal 10) Schnittbildern enthalten. Soll eine Änderung des Musiktitels, der Grundidee/Storyline oder Intention des Content Pieces erfolgen, wird diese nach angefangenen Stunden zum aktuellen Tagessatz des Projekts durchgeführt. Erfolgt unverzüglich keine Erklärung gegenüber dem im Angebot benannten Ansprechpartner von The bad influence, gilt die Leistung als abgenommen.

 

10  Nutzung und Verbreitung 

  1. Die Verbreitung von Lichtbildern von The bad influence im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur mit einer besonderen Vereinbarung zwischen The bad influence und dem Auftraggeber gestattet. 
  2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von The bad influence. 
  3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die The bad influence auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von The bad influence. 
  4. The bad influence ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 
  5. Wünscht der Auftraggeber, dass The bad influence ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 
  6. Hat The bad influence dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung von The bad influence verändert werden. 
  7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

11  Schlussbestimmungen  

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von The bad influence (Köln), wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz von The bad influence (Köln) als Gerichtsstand vereinbart.